Satzung
des Turn- und Sportvereins "Friesenstolz" Riepe - gegründet 1929 -
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff, Zweck, Name und Sitz des Vereins
1. Der Turn- und Sportverein "Friesenstolz" Riepe ist ein auf freiwilliger Grundlage gebildeter Verein.
2. Der Verein führt den Namen
Turn- und Sportverein „Friesenstolz“ Riepe e.V.,
abgekürzt „TSV Friesenstolz“
Der Verein hat seinen Sitz in Riepe und ist in das Vereinsre-
gister beim Amtsgericht in Aurich eingetragen. Gerichtsstand
ist Aurich.
3. Der TSV Friesenstolz Riepe e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch
die Pflege und Förderung des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirt-
schaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
5. Alle Sportarten können im Verein betrieben werden.
6. Die Farben des Vereins sind "Blau/Weiß".
B. Mitgliedschaft
§ 2
Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
2. Die Mitglieder gliedern sich auf in
a) Aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
3. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederliste zu führen. Sie muss enthalten: Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift, Art und Beginn der Mitgliedschaft.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe der in § 2 Abs. 3 bezeichneten Daten zu beantragen.
2. Jugendliche können nur mit schriftlichem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
3. Mit der Abgabe der ordnungsgemäßen Beitrittserklärung gilt der Bewerber als vorläufig aufgenommen.
4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod des Mitgliedes
2. Der Austritt aus dem Verein, der zu jedem Vierteljahresende
erfolgen kann, muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden
und wird erst wirksam, wenn die Verpflichtungen dem Verein
gegenüber erfüllt sind.
3. Mitglieder, die zu Freiheitsstrafen unter Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte verurteilt werden, verlieren ihre Mitgliedschaft.
4. Der Vorstand kann Mitglieder, die länger als drei Monate ihre
Beiträge schuldhaft nicht bezahlt haben, ausschließen.
5. Der Vorstand oder zehn Mitglieder können unter Angabe der Gründe
den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds stellen. Der Vorstand
hat dem Mitglied davon Kenntnis zu geben mit der Aufforderung,
sich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung zu rechtfertigen.
6. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet mit 2/3 Stimmen-
mehrheit die Mitgliederversammlung.
7. Der Ausgeschlossene kann Berufung bei der nächsten Hauptver-
sammlung einlegen. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
8. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
9. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig
das Recht am Vereinsvermögen.
10 Als Ausschließungsgründe gelten auch Verstöße gegen die Pflichten
gemäß § 7 Abs. 1.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
1. Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur
Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte für den
in § 1 bezeichneten Zweck nach Maßgabe der Benutzungsordnungen
zu. Pflegliche Behandlung der Einrichtungen und Geräte ist Pflicht.
Für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigungen ist das be-
treffende Mitglied haftbar.
2. Der Verein kann unbeschadet der gesetzlichen Haftpflicht nach
§ 31 BGB für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder durch
Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachschäden seiner Mitglieder
oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 6
1. Die Mitglieder des TSV Friesenstolz Riepe sind einer Sportunfall-
versicherung angeschlossen.
§ 7
1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und Ordnungen sowie die gefassten Beschlüsse zu
befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen,
c) die Beiträge pünktlich zu entrichten,
d) Handlungen und Duldungen zu vermeiden, die das Ansehen des
Vereins schädigen.
§ 8
Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, der von der Hauptversammlung
festgesetzt wird ( § 11 Abs. 2 c ).
2. Die Beitragszahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Tag
der Anmeldung folgt und endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
Der Beitrag ist eine Bringeschuld.
3. Über Ermäßigung und Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
D. Organe des Vereins
§ 9
1. Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) der erweiterte Vorstand.
2. Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 10
Die Hauptversammlung
1. Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Hauptversammlung
als oberstes Organ des Vereins durch Beschlussfassung der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.
2. Stimmberechtigt ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Die Hauptversammlung soll jährlich einmal stattfinden.
4. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher
( Aushang in der Turnhalle ).
5. Die Einberufung ist in den Ostfriesischen Nachrichten und in der
Ostfriesen-Zeitung zu veröffentlichen.
6. Anträge von Mitgliedern zur Hauptversammlung müssen schriftlich
7 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 11
Aufgaben der Hauptversammlung
1. Der Hauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegen-
heiten zu.
2. Ihrer Entscheidung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Bestätigung der gewählten Abteilungsleiter,
c) Bestimmung der Grundsätze über die Beitragserhebung,
d) Entlastung der Organe
e) Wahl zweier Kassenprüfer und eines Vertreters,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
3. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem / der Vorsitzenden und dem / der dafür bestimmten
Schriftführer / in zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der
Niederschrift liegt bei dem / der Vorsitzenden aus und kann dort
zu jeder Zeit eingesehen werden.
4. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
5. Abweichend von Absatz 4 können Beschlüsse nach § 11 Abs. 2, Buchstabe
f) und g) nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst werden.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 der erschienenen Mitglieder
in zwei zu diesem Zweck einberufenen Versammlungen beschlossen
werden.
7. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein
dringender Grund vorliegt oder 1/8 der stimmberechtigten Mitglieder
sie beantragen. § 10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
$ 13
Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der 1. stellv. Vorsitzenden
c) dem / der 2. stellv. Vorsitzenden
d) dem / der Schriftwart/ in
e) dem / der Schatzwart/ in
f) dem / der Jugendwart/ in
Ein Mitglied des Vorstandes kann in der Hauptversammlung als
Geschäftsführer gewählt werden. Er ist an die Weisungen des
Vorstandes gebunden.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf zwei Jahre
und zwar in wechselnder Reihenfolge:
in Gruppe 1 ( ungerade Jahreszahl ) a, c, d;
in Gruppe 2 ( gerade Jahreszahl ) b, e, f
Wiederwahl ist zulässig.
3.Vorstand gemäß § 26 BGB sind
a) der / die Vorsitzende
b) der / die 1. stellv. Vorsitzende
c) der / die 2. stellv. Vorsitzende
d) der / die Schriftwart/ in
e) der / die Schatzwart/ in
f) der / die Jugendwart/ in
Jeweils zusammen mit dem / der Schatzwart/in oder mit dem / der Schriftwart/in
wird der Verein von dem / der Vorsitzenden oder von dem / der 1. stellv. Vorsitzenden
vertreten.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der
Satzung und nach Maßgabe der von der Hauptversammlung gefassten
Beschlüsse und überwacht die einzelnen Abteilungen.
Er erstattet auf der Hauptversammlung den Jahresbericht.
5. Zur Bearbeitung spezieller Fragen kann der Vorstand besondere Ausschüsse
aus den Mitgliedern der Organe bestellen.
6. Jede Änderung des Vorstandes, eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder
ist dem Amtsgericht Aurich durch den Vorstand anzuzeigen.
7. Der Vorstand kann Hilfskräfte einstellen und deren Rechte und Pflichten
festlegen.
8. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen grundsätzlich ihre Aufgaben
ehrenamtlich wahr.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten
durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
§ 14
Der erweiterte Vorstand
1. Der Vorstand bildet mit den Abteilungsleiter/n / innen den erweiterten
Vorstand.
2. Die Abteilungsleiter / innen werden alle zwei Jahre durch die einzelnen
Abteilungen gewählt und vom Vorstand der Hauptversammlung zur
Bestätigung vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
1. Der / die Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft er / sie es für erforderlich
hält oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen, mindestens jedoch
1 x im Vierteljahr.
2. Der / die Vorsitzende – bei seiner / ihrer Verhinderung leitet eines der übrigen
Vorstandsmitglieder in der in § 13 Abs. 1 gegebenen Reihenfolge
die Verhandlung der Organe ( § 9 Abs. 1 Buchstabe a – d ).
3. Er / Sie hat die Verhandlungsniederschriften zu unterschreiben.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 16
1. Der / die Schriftwart / in sorgt für das gesamte generelle Schriftwesen.
Er / sie hat unter anderem insbesondere dafür zu sorgen, dass bei
Versammlungen die Eintragungen in die Anwesenheitsliste richtig erfolgen.
2. Er / sie hat über die Verhandlungen der Organe ( § 9 Abs. 1 Buchstabe a – d )
ein Protokoll zu fertigen und neben dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 17
1. Der /die Schatzmeister / in verwaltet die Vereinskasse und legt Rechnung in
der Hauptversammlung.
2. Nebenkassen darf er / sie nicht führen.
3. Zur Vorprüfung hat er / sie den Kassenprüfern Rechnung zu legen.
§ 18
1. Soweit eine Ergänzungswahl notwendig wird, kann der Vorstand bis zur
nächsten Hauptversammlung einen Vertreter bestellen.
§ 19
1. Die Kassenprüfer dürfen ihr Amt nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ausüben.
§ 20
1. Die einzelnen Abteilungen können bei Bedarf Ausschüsse wählen, die den Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen zur Seite stehen.
E. Ehrungen
§ 21
1. Besonders verdiente Mitglieder des Vereins können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Langjährige Treue und Verdienste werden durch Verleihung von Ehrennadeln ausgezeichnet. Einzelheiten werden durch entsprechende Richtlinien geregelt.
F. Auflösung des Vereins
§ 22
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ihlow zur Verwendung
für die unmittelbare und ausschließliche Förderung des Sports.
G. Schlussvorschriften
§ 23
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung ist beschlossen in der Hauptversammlung des Turn- und
Sportvereins „Friesenstolz“ Riepe am 03.10.1969 ( Urfassung ) bzw. am
16.06.1983 ( 1. Änderung ) in der Gastwirtschaft Aden, bzw. am
17.06.2010 ( 2. Änderung ) in der Gastwirtschaft „Weißes Pferd in Riepe.
23.06.2011 ( 3. Änderung ) in der Gastwirtschaft „Weißes Pferd in Riepe.
Ihlow-Riepe, den 23. Juni 2011
